Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.