Titel 6 – Eheliches Güterrecht → Untertitel 3 – Güterrechtsregister
1Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. 2Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
1Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. 2Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.