Abschnitt 2 – Verwandtschaft → Titel 5 – Elterliche Sorge

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Zu § 1686: Geändert durch G vom 4. 7. 2013 (BGBl. I S. 2176).