Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft

1Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. 2Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.

Zu § 1789: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).