Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft

Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung; abweichend von § 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen.

Zu § 1832: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).