Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 3 – Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts

Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.

Zu § 1846: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).