Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten → Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

1Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. 2Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.

Zu § 1999: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).