Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 201: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3214).