Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben → Titel 3 – Erbschaftsanspruch

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.