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§ 2160 BGB, Vorversterben des Bedachten
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BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2160 BGB, Vorversterben des Bedachten
Abschnitt 3 – Testament → Titel 4 – Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
§ 2159 BGB, Selbstständigkeit der Anwachsung
§ 2161 BGB, Wegfall des Beschwerten