Abschnitt 3 – Testament → Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.zur Niederschrift eines Notars,
- 2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden