Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung

1Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. 2Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.