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§ 431 BGB, Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
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BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
§ 431 BGB, Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 430 BGB, Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
§ 432 BGB, Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung