Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

Zu § 44: Neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145).