Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 2 – Eingetragene Vereine

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

Zu § 60: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145).