Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 2 – Eingetragene Vereine

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.

(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

Zu § 66: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145).