Titel 2 – Juristische Personen → Untertitel 2 – Stiftungen
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
Zu § 84: Geändert durch G vom 15. 7. 2002 (BGBl I S. 2634).