Zweiter Abschnitt – Organisation und Verfahren

Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

Zu § 7a: Eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).