Abschnitt 6 – Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften

Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Zu § 50a: Eingefügt durch G vom 13. 2. 2013 (BGBl I S. 174) (16. 2. 2013).