Erstes Kapitel – Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung → Dritter Abschnitt – Zulassungsverfahren
Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.
Zu § 50: Neugefasst durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330).