Erstes Kapitel – Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung → Dritter Abschnitt – Zulassungsverfahren
Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.
Zu § 52: Neugefasst durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330).