Drittes Kapitel – Schlussvorschriften

(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) 1Sind Aktien eines Emittenten vor dem 1. November 2007 zum geregelten Markt zugelassen worden, so ist für vor diesem Tag ausgegebene Aktien, die noch nicht zugelassen sind, der Antrag auf Zulassung nach § 69 Abs. 1 zum regulierten Markt spätestens bis zum 31. Oktober 2009 zu stellen. 2§ 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Zu § 72a: Eingefügt durch G vom 22. 6. 2005 (BGBl I S. 1698), geändert durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553), 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10), 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330) und 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3044).