Zweiter Teil – Personalvertretungen in den Ländern → Zweites Kapitel – Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften

1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 2§ 9 gilt entsprechend.