Erster Teil – Personalvertretungen im Bundesdienst → Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.