Erster Teil – Personalvertretungen im Bundesdienst → Sechstes Kapitel – Gerichtliche Entscheidungen
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über
- 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 2.
- 3.
- 4.Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
Zu § 83: Geändert durch G vom 13. 7. 1988 (BGBl I S. 1037).