Abschnitt I – Gemeinsame Vorschriften

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder. 2Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche dieser Beamtengruppen im Einzelnen dazu gehören, bestimmt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.

Zu § 1: Geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2363) und 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).