Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

  1. 1.

    Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

  2. 2.

    im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,

  3. 3.

    Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder

  4. 4.

    Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt. (1)

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 19. Mai 1994 (BGBl. I S. 1207)

Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, - 2 BvL 51/92 -, - 2 BvL 63/92 -, - 2 BvL 64/92 -, - 2 BvL 70/92 -, - 2 BvL 80/92 -, - 2 BvL 2031/92 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (Bundesgesetzbl. I Seite 681, 1187), soweit er das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er die unerlaubte Durchfuhr von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der bis zum 21. September 1992 geltenden Fassung sowie § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit die Vorschriften das Handeltreiben mit und die Einfuhr von Cannabisprodukten betreffen und Gegenstand einer zulässigen Vorlage sind,
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

Zu § 30: Geändert durch G vom 7. 10. 1994 (BGBl I S. 2835).