1. Abschnitt – Verwahrung
Die Formvorschriften des § 4 Abs. 2, des§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10, 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der
- 1.in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder
- 2.im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden braucht oder
- 3.nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat.
Zu § 16: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474) und 5. 4. 2004 (BGBl I S. 502).