1. Abschnitt – Verwahrung

Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.

Zu § 17: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).