2. Abschnitt – Einkaufskommission
(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, dass die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.
(2) § 4 gilt sinngemäß.