1. Abschnitt – Verwahrung
Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften des § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.
Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften des § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.