1Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. 2Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.
1Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. 2Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.