IV. – Steuerfestsetzung und Erhebung
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.
Zu § 22: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790).