III. – Veranlagung

(1) (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(1) Red. Anm.:

§ 25 Absatz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 - siehe Anwendungsvorschriften § 52a Absatz 13 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

(2) (weggefallen)

(3) (2) 1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. 2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(2) Red. Anm.:

§ 25 Absatz 3 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 68 Satz 1 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

(4) (3) 1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(3) Red. Anm.:

§ 25 Absatz 4 EStG angefügt durch Artikel 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), erstmals anzuwenden für Einkommensteuererklärungen, die für den Veranlagungszeitraum 2011 abzugeben sind - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 39 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

Zu § 25: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131).