V. – Steuerermäßigungen → 5. – Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
§ 35b EStG eingefügt durch Artikel 5 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009, wenn der Erbfall nach dem 31. Dezember 2008 eingetreten ist - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 50c EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung
1Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. 2Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden. (2)
§ 35b Satz 3 EStG aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2015 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 1 EStG 2009 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014
Zu § 35b: Geändert durch G vom 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417).