XI. – Altersvorsorgezulage
1Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über
- 1.
die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
- 2.
die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90),
- 3.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
- 4.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
- 5.
den Stand des Altersvorsorgevermögens,
- 6.
den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und (1)
- 7.
die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1.
2Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben. 3Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet, weil
- 1.
das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder
- 2.
das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde,
bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt: "Das Wohnförderkonto erhöht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 Prozent, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten." (2) 4Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen. (3)
§ 92 Satz 1 Nummer 6 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667), erstmals ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden
§ 92 Satz 3 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266), erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 1 EStG 2009 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014
§ 92 Sätze 2 bis 4 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667), erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 23i EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung
Zu § 92: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768), 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667) und 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266).