zwischen

dem GKV-Spitzenverband, Berlin,
und
dem Verband der privaten Krankenversicherung, Köln,
gemeinsam und einheitlich

sowie

der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin

Vom 25. November 2011

Präambel

Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung vereinbaren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KHEntgG. Aufgrund der für das Jahr 2012 nicht zustande gekommenen Vereinbarung der Entgeltkataloge durch die Selbstverwaltungspartner werden diese abweichend von den Vorjahren durch die DRG-Entgeltkatalogverordnung 2012 (DRG-EKV 2012) vorgegeben.

In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende: