Anhangteil

Für die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind krankenhausindividuelle Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren, soweit diese als Krankenhausleistung erbracht werden dürfen.

DRG Parti-
tion
Bezeichnung
1 2 3
Prä-MDC
A90A 1) ATeilstationäre geriatrische Komplexbehandlung, umfassende Behandlung
A90B 1) ATeilstationäre geriatrische Komplexbehandlung, Basisbehandlung
MDC 11 Krankheiten und Störungen der Harnorgane
L90A 1) MNiereninsuffizienz, teilstationär, Alter < 15 Jahre

Fußnoten:

1)

Nach § 7 Abs. 4 ist für diese Fallpauschalen die nach § 6 Abs. 1 KHEntgG bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.