Anhangteil

- Liste -

Für die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind krankenhausindividuelle Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren, soweit diese als Krankenhausleistungen erbracht werden dürfen.

Zusatzentgelt Bezeichnung
1 2
ZE2015-01 4) Beckenimplantate
ZE2015-02 4) Links- und rechtsventrikuläre Herzassistenzsysteme ("Kunstherz")
ZE2015-03 4) ECMO und PECLA
ZE2015-04 4) Individuell nach CAD gefertigte Rekonstruktionsimplantate im Gesichts- und Schädelbereich
ZE2015-05 4) Distraktion am Gesichtsschädel
ZE2015-07 4) Andere implantierbare Medikamentenpumpen
ZE2015-08 3)  , 4) Sonstige Dialyse
ZE2015-09 4) Hämoperfusion
ZE2015-10 4) Leberersatztherapie
ZE2015-13 4) Immunadsorption
ZE2015-15 4) Zellapherese
ZE2015-16 4) Isolierte Extremitätenperfusion
ZE2015-17 4) Retransplantation von Organen während desselben stationären Aufenthalts
ZE2015-18 4) Zwerchfellschrittmacher
ZE2015-22 4) lABP
ZE2015-24 4) Andere Penisprothesen
ZE2015-25 4) Modulare Endoprothesen
ZE2015-26 4) Anthroposophisch-medizinische Komplexbehandlung
ZE2015-33 2)  , 4) Gabe von Sargramostim, parenteral
ZE2015-34 4) Gabe von Granulozytenkonzentraten
ZE2015-35 4) Fremdbezug von hämatopoetischen Stammzellen
ZE2015-36 4) Versorgung von Schwerstbehinderten
ZE2015-40 4) Naturheilkundliche Komplexbehandlung
ZE2015-41 4)  , 5) Multimodal-nichtoperative Komplexbehandlung des Bewegungssystems
ZE2015-44 4) Stammzellboost nach erfolgter Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen, nach Invitro-Aufbereitung
ZE2015-45 4) Komplexe Diagnostik bei hämatologischen und onkologischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen
ZE2015-46 2)  , 4) Gabe von Anti-Human-T-Lymphozyten-Immunglobulin, parenteral
ZE2015-49 4) Hypertherme intraperitoneale Chemotherapie (HlPEC) in Kombination mit Peritonektomie und ggf. mit Multiviszeralresektion oder hypertherme intrathorakale Chemotherapie (HlTOC) in Kombination mit Pleurektomie und ggf. mit Tumorreduktion
ZE2015-50 4) Implantation einer (Hybrid)-Prothese an der Aorta
ZE2015-53 4) Stentgraft-Prothesen an der Aorta, mit Fenestrierung oder Seitenarm
ZE2015-54 4) Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt
ZE2015-56 4) Gabe von Bosentan, oral
ZE2015-57 4) Gabe von Jod-131-MlBG (Metajodobenzylguanidin), parenteral
ZE2015-58 4) Gabe von Alpha-1-Proteinaseninhibitor human, parenteral
ZE2015-59 4) Gabe von Interferon alfa-2a (nicht pegylierte Form), parenteral
ZE2015-60 4) Gabe von Interferon alfa-2b (nicht pegylierte Form), parenteral
ZE2015-61 4) Neurostimulatoren zur Hirn- oder Rückenmarkstimulation oder zur Stimulation des peripheren Nervensystems, Mehrkanalsystem, wiederaufladbar
ZE2015-62 4) Mikroaxial-Blutpumpe
ZE2015-63 4) Gabe von Dibotermin alfa, Implantation am Knochen
ZE2015-64 4) Gabe von Eptotermin alfa, Implantation am Knochen
ZE2015-65 4) Selektive intravaskuläre Radionuklidtherapie (SlRT) mit Yttrium-90- oder Rhenium-188- markierten Mikrosphären
ZE2015-66 4) Enzymersatztherapie bei lysosomalen Speicherkrankheiten
ZE2015-67 4) Implantation einer Stent-Prothese an der Aorta, perkutan-transluminal
ZE2015-69 4) Gabe von Hämin, parenteral
ZE2015-70 4) Radioimmuntherapie mit 90Y-Ibritumomab-Tiuxetan, parenteral
ZE2015-71 4) Radiorezeptortherapie mit DOTA-konjugierten Somatostatinanaloga
ZE2015-72 4) Distraktionsmarknagel, motorisiert
ZE2015-74 4) Gabe von Sunitinib, oral
ZE2015-75 4) Gabe von Sorafenib, oral
ZE2015-77 4) Gabe von Lenalidomid, oral
ZE2015-79 4) Gabe von Nelarabin, parenteral
ZE2015-80 4) Gabe von Amphotericin-B-Lipidkomplex, parenteral
ZE2015-82 3)  , 4) Peritonealdialyse, kontinuierlich, maschinell unterstützt (APD)
ZE2015-84 4) Gabe von Ambrisentan, oral
ZE2015-85 4) Gabe von Temsirolimus, parenteral
ZE2015-86 4) Andere Neurostimulatoren und Neuroprothesen
ZE2015-88 4) Komplexe neuropädiatrische Diagnostik mit weiteren Maßnahmen
ZE2015-91 4) Gabe von Dasatinib, oral
ZE2015-92 4) Gabe von Catumaxomab, parenteral
ZE2015-93 4) Gabe von Eculizumab, parenteral
ZE2015-97 4)  , 6) Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren
ZE2015-98 4)  , 6) , 7) Gabe von Blutgerinnungsfaktoren
ZE2015-99 4) Fremdbezug von Donor-Lymphozyten
ZE2015-100 4) Gabe von Ofatumumab, parenteral
ZE2015-101 4) Gabe von Mifamurtid, parenteral
ZE2015-102 4) Gabe von Decitabine, parenteral
ZE2015-103 8) Gabe von Rituximab, subkutan
ZE2015-104 9) Gabe von Trastuzumab, subkutan
ZE2015-105 10) Gabe von Posaconazol, oral, Tabletten
ZE2015-106 11) Gabe von Abatacept, subkutan
ZE2015-107 4) Medikamente-freisetzende bioresorbierbare Koronarstents
ZE2015-108Implantation einer Irisprothese
ZE2015-109 3)  , 12) Dialyse mit High-Cut-off-Dialysemembran

Fußnoten:

1)

Die jeweiligen Definitionen (OPS-Kodes und -Texte) sind in Anlage 6 aufgeführt.

2)

Das Zulassungsrecht bleibt von der Katalogaufnahme unberührt. Die Kostenträger entscheiden im Einzelfall, ob die Kosten dieser Medikamente übernommen werden.

3)

Eine zusätzliche Abrechnung ist im Zusammenhang mit einer Fallpauschale der Basis-DRG L60 oder L71 oder der DRG L90B oder L90C und dem nach Anlage 3a krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelt L61 und dem nach Anlage 3b krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelt L90A nicht möglich.

4)

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.

5)

Die Bewertung des Zusatzentgeltes mittels einer Differenzkostenbetrachtung hat in Abhängigkeit der abzurechnenden DRG-Fallpauschalen zu erfolgen.

6)

Die jeweils zugehörigen lCD-Kodes und -Texte sind in Anlage 7 aufgeführt.

7)

Für die Jahre 2014 und 2015 gilt ein Schwellenwert in Höhe von 9.500 € für die Summe der im Rahmen der Behandlung des Patienten für Blutgerinnungsfaktoren angefallenen Beträge. Ab Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der gesamte für die Behandlung des Patienten mit Blutgerinnungsfaktoren angefallene Betrag abzurechnen. Ab dem Katalog 2016 wird der Schwellenwert bzw. werden die Schwellenwerte auf Grundlage der InEK-Kalkulation festgelegt.

8)

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für dieses Zusatzentgelt das bisherige bewertete Zusatzentgelt ZE82 aus 2014 bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

9)

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für dieses Zusatzentgelt das bisherige bewertete Zusatzengelt ZE27 aus 2014 bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

10)

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für dieses Zusatzentgelt das bisherige bewertete Zusatzentgelt ZE 114 aus 2014 bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

11)

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für dieses Zusatzentgelt das bisherige bewertete Zusatzentgelt ZE 118 aus 2014 bzw. das nach § 6 Abs. 2 KHEntgG krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

12)

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 ist für dieses Zusatzentgelt das bisherige bewertete Zusatzentgelt ZE01.01 bzw. ZE01.02 aus 2014 und/oder das nach § 6 Abs. 2 KHEntgG krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben.