ABSCHNITT 4 – GELTUNGSDAUER, INKRAFTTRETEN

1Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3 gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016. 2Können die Entgeltkataloge 2017 erst nach dem 1. Januar 2017 angewendet werden, sind nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 2 KHEntgG die Leistungen weiterhin nach den Anlagen 1 bis 6 dieser Vereinbarung abzurechnen. 3Solange noch keine neuen Abrechnungsregeln vereinbart oder in Kraft getreten sind, gelten die Abrechnungsbestimmungen nach dieser Vereinbarung weiter.