Anhangteil

Für die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind krankenhausindividuelle Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren, soweit diese als Krankenhausleistungen erbracht werden dürfen.

Zusatzentgelt Bezeichnung
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ZE2016-01 4) Beckenimplantate
ZE2016-02 4) Links- und rechtsventrikuläre Herzassistenzsysteme ("Kunstherz")
ZE2016-03 4) ECMO und PECLA
ZE2016-04 4) Individuell nach CAD gefertigte Rekonstruktionsimplantate im Gesichts- und Schädelbereich
ZE2016-05 4) Distraktion am Gesichtsschädel
ZE2016-07 4) Andere implantierbare Medikamentenpumpen
ZE2016-08 3)   4) Sonstige Dialyse
ZE2016-09 4) Hämoperfusion
ZE2016-10 4) Leberersatztherapie
ZE2016-13 4) Immunadsorption
ZE2016-15 4) Zellapherese
ZE2016-16 4) Isolierte Extremitätenperfusion
ZE2016-17 4) Retransplantation von Organen während desselben stationären Aufenthalts
ZE2016-18 4) Zwerchfellschrittmacher
ZE2016-22 4) IABP
ZE2016-24 4) Andere Penisprothesen
ZE2016-25 4) Modulare Endoprothesen
ZE2016-26 4) Anthroposophisch-medizinische Komplexbehandlung
ZE2016-33 2)   4) Gabe von Sargramostim, parenteral
ZE2016-34 4) Gabe von Granulozytenkonzentraten
ZE2016-35 4) Fremdbezug von hämatopoetischen Stammzellen
ZE2016-36 4) Versorgung von Schwerstbehinderten
ZE2016-40 4) Naturheilkundliche Komplexbehandlung
ZE2016-41 4)   5) Multimodal-nichtoperative Komplexbehandlung des Bewegungssystems
ZE2016-44 4) Stammzellboost nach erfolgter Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen, nach In-vitro-Aufbereitung
ZE2016-45 4) Komplexe Diagnostik bei hämatologischen und onkologischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen
ZE2016-46 2)   4) Gabe von Anti-Human-T-Lymphozyten-Immunglobulin, parenteral
ZE2016-49 4) Hypertherme intraperitoneale Chemotherapie (HIPEC) in Kombination mit Peritonektomie und ggf. mit Multiviszeralresektion oder hypertherme intrathorakale Chemotherapie (HITOC) in Kombination mit Pleurektomie und ggf. mit Tumorreduktion
ZE2016-50 4) Implantation einer (Hybrid)-Prothese an der Aorta
ZE2016-53 4) Stentgraft-Prothesen an der Aorta, mit Fenestrierung oder Seitenarm
ZE2016-54 4) Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt
ZE2016-56 4) Gabe von Bosentan, oral
ZE2016-57 4) Gabe von Jod-131-MIBG (Metajodobenzylguanidin), parenteral
ZE2016-58 4) Gabe von Alpha-1-Proteinaseninhibitor human, parenteral
ZE2016-59 4) Gabe von Interferon alfa-2a (nicht pegylierte Form), parenteral
ZE2016-60 4) Gabe von Interferon alfa-2b (nicht pegylierte Form), parenteral
ZE2016-61 4) Neurostimulatoren zur Hirn- oder Rückenmarkstimulation oder zur Stimulation des peripheren Nervensystems, Mehrkanalsystem, wiederaufladbar
ZE2016-62 4) Mikroaxial-Blutpumpe
ZE2016-63 4) Gabe von Dibotermin alfa, Implantation am Knochen
ZE2016-64 4) Gabe von Eptotermin alfa, Implantation am Knochen
ZE2016-65 4) Selektive intravaskuläre Radionuklidtherapie (SIRT) mit Yttrium-90- oder Rhenium-188-markierten Mikrosphären
ZE2016-66 4) Enzymersatztherapie bei lysosomalen Speicherkrankheiten
ZE2016-67 4) Implantation einer Stent-Prothese an der Aorta, perkutan-transluminal
ZE2016-69 4) Gabe von Hämin, parenteral
ZE2016-70 4) Radioimmuntherapie mit 90Y-Ibritumomab-Tiuxetan, parenteral
ZE2016-71 4) Radiorezeptortherapie mit DOTA-konjugierten Somatostatinanaloga
ZE2016-72 4) Distraktionsmarknagel, motorisiert
ZE2016-74 4) Gabe von Sunitinib, oral
ZE2016-75 4) Gabe von Sorafenib, oral
ZE2016-77 4) Gabe von Lenalidomid, oral
ZE2016-79 4) Gabe von Nelarabin, parenteral
ZE2016-80 4) Gabe von Amphotericin-B-Lipidkomplex, parenteral
ZE2016-82 3)   4) Peritonealdialyse, kontinuierlich, maschinell unterstützt (APD)
ZE2016-84 4) Gabe von Ambrisentan, oral
ZE2016-85 4) Gabe von Temsirolimus, parenteral
ZE2016-86 4) Andere Neurostimulatoren und Neuroprothesen
ZE2016-88 4) Komplexe neuropädiatrische Diagnostik mit weiteren Maßnahmen
ZE2016-91 4) Gabe von Dasatinib, oral
ZE2016-92 4) Gabe von Catumaxomab, parenteral
ZE2016-97 4)   6) Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren
ZE2016-98 4)   5)   6) Gabe von Blutgerinnungsfaktoren
ZE2016-99 4) Fremdbezug von Donor-Lymphozyten
ZE2016-101 4) Gabe von Mifamurtid, parenteral
ZE2016-103 4) Gabe von Rituximab, subkutan
ZE2016-104 4) Gabe von Trastuzumab, subkutan
ZE2016-105 4) Gabe von Posaconazol, oral, Tabletten
ZE2016-106 4) Gabe von Abatacept, subkutan
ZE2016-107 4) Medikamente-freisetzende bioresorbierbare Koronarstents
ZE2016-108 4) Implantation einer Irisprothese
ZE2016-109 3)   4) Dialyse mit High-Cut-off-Dialysemembran
ZE2016-110 8) Gabe von Tocilizumab, subkutan
ZE2016-111 9) Gabe von Nab-Paclitaxel, parenteral
ZE2016-112 9) Gabe von Abirateronacetat, oral
ZE2016-113 9) Gabe von Cabazitaxel, parenteral
ZE2016-114 9) Gabe von Ipilimumab, parenteral
ZE2016-115 9) Molekulares Monitoring der Resttumorlast [MRD]: Molekulargenetische Identifikation und Herstellung von patientenspezifischen Markern
ZE2016-116 9) Molekulares Monitoring der Resttumorlast [MRD]: Patientenspezifische molekulargenetische Quantifizierung
ZE2016-117 9) Chemosaturations-Therapie mittels perkutaner Leberperfusion
ZE2016-118 10) Neurostimulatoren zur Hirnstimulation, Einkanalsystem
ZE2016-119 11) Distraktionsmarknagel, nicht motorisiert
1)

Die jeweiligen Definitionen (OPS-Kodes und -Texte) sind in Anlage 6 aufgeführt.

2)

Das Zulassungsrecht bleibt von der Katalogaufnahme unberührt. Die Kostenträger entscheiden im Einzelfall, ob die Kosten dieser Medikamente übernommen werden.

3)

Eine zusätzliche Abrechnung ist im Zusammenhang mit einer Fallpauschale der Basis-DRG L60 oder L71 oder der DRG L90B oder L90C und dem nach Anlage 3b krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelt L90A nicht möglich.

4)

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2016 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.

5)

Die Bewertung des Zusatzentgeltes mittels einer Differenzkostenbetrachtung hat in Abhängigkeit der abzurechnenden DRG-Fallpauschalen zu erfolgen.

6)

Die jeweils zugehörigen ICD-Kodes und -Texte sind in Anlage 7 aufgeführt.

7)

Für das Jahr 2016 gilt ein Schwellenwert in Höhe von 9.500 € für die Summe der im Rahmen der Behandlung des Patienten für Blutgerinnungsfaktoren angefallenen Beträge. Ab Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der gesamte für die Behandlung des Patienten mit Blutgerinnungsfaktoren angefallene Betrag abzurechnen. Ab dem Katalog 2017 wird der Schwellenwert bzw. werden die Schwellenwerte auf Grundlage der InEK-Kalkulation festgelegt.

8)

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2016 ist für dieses Zusatzentgelt das bisherige bewertete Zusatzengelt ZE129 aus 2015 bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

9)

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2016 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

10)

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2016 ist für dieses Zusatzentgelt das bisherige bewertete Zusatzengelt ZE86 aus 2015 bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.

11)

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2016 ist für dieses Zusatzentgelt das bisherige bewertete Zusatzengelt ZE99 aus 2015 bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.