Abschnitt 1 – Errichtung der Genossenschaft

1Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. 2§ 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.