Abschnitt 4 – Prüfung und Prüfungsverbände

Der Verband hat den Registergerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm angehörenden Genossenschaften einzureichen.

Zu § 63d: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).