Dritter Teil – Freisetzung und Inverkehrbringen

(1) 1Zum Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange sowie zum Zweck der Information der Öffentlichkeit werden die nach Absatz 2 mitzuteilenden Angaben über Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen und die nach Absatz 3 mitzuteilenden Angaben über den Anbau gentechnisch veränderter Organismen in einem Bundesregister erfasst. 2Das Register wird von der zuständigen Bundesoberbehörde geführt und erfasst die nach Absatz 2 oder Absatz 3 gemeldeten Angaben für das gesamte Bundesgebiet. 3Das Register muss nach Maßgabe des Absatzes 4 allgemein zugänglich sein. *)

(2) 1Der Betreiber hat die tatsächliche Durchführung der genehmigten Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen spätestens drei Werktage vor der Freisetzung der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. 2Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:

  1. 1.
    die Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus,
  2. 2.
    seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,
  3. 3.
    das Grundstück der Freisetzung sowie die Größe der Freisetzungsfläche,
  4. 4.
    den Freisetzungszeitraum.

3Änderungen in den Angaben sowie die Beendigung des Freisetzungsvorhabens sind unverzüglich mitzuteilen. *)

(3) 1Der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen ist von demjenigen, der die Fläche bewirtschaftet, spätestens drei Monate vor dem Anbau der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. 2Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:

  1. 1.
    die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus,
  2. 2.
    seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,
  3. 3.
    den Namen und die Anschrift desjenigen, der die Fläche bewirtschaftet,
  4. 4.
    das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der Anbaufläche.

3Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. *)

(4) 1Der allgemein zugängliche Teil des Registers umfasst:

  1. 1.
    die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus,
  2. 2.
    seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,
  3. 3.
    das Grundstück der Freisetzung oder des Anbaus sowie die Flächengröße.

2Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. *)

(5) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers Auskunft auch über die personenbezogenen Daten, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat. *)

(5a) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde eines Landes darf zum Zweck der Überwachung die im nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit ein Grundstück betroffen ist, das in ihrem Zuständigkeitsbereich belegen ist; § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden.

(6) 1Die zuständige Bundesoberbehörde hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu treffen, die insbesondere die Unversehrtheit der Daten und die Vertraulichkeit der im nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers gespeicherten Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Datennetze für Auskünfte nach Absatz 5 sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 2Die Daten des Bundesregisters werden nach Ablauf von 15 Jahren nach ihrer erstmaligen Speicherung gelöscht.

(7) § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für juristische Personen entsprechend.

Zu § 16a: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl 2005 I S. 186), geändert durch G vom 1. 4. 2008 (BGBl I S. 499).

*) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1862)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 499) geänderten Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.