Abschnitt 1 – Errichtung der Gesellschaft

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

Zu § 1: Neugefasst durch G vom 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836).