Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

Zu § 56a: Eingefügt durch G vom 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), geändert durch G vom 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).