Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

1Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluss über die Kapitalherabsetzung gefasst wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, dass Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlussfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen. 2Für einen nach Satz 1 in die Kapitalrücklage eingestellten Betrag gilt § 58b Abs. 3 sinngemäß.

Zu § 58c: Eingefügt durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) (gleich lautend mit G vom 28. 10. 1994, BGBl I S. 3210).