(1) 1Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. 2Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von

1.bis zu zwei Kilometern,7,- Deutsche Mark (1),
 bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)14,- Deutsche Mark (2),
2.mehr als zwei Kilometern
bis zu fünf Kilometern
13,- Deutsche Mark (3),
 bei Nacht20,- Deutsche Mark (4),
3.mehr als fünf Kilometern
bis zu zehn Kilometern
20,- Deutsche Mark (4),
 bei Nacht30,- Deutsche Mark (5),
4.mehr als zehn Kilometern
bis zu 25 Kilometern
30,- Deutsche Mark (5),
 bei Nacht50,- Deutsche Mark (6).

(2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle.

(3) Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: 3,58 Euro

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: 7,16 Euro

(3) Red. Anm.:

Müsste lauten: 6,64 Euro

(4) Red. Anm.:

Müsste lauten: 10,23 Euro

(5) Red. Anm.:

Müsste lauten: 15,34 Euro

(6) Red. Anm.:

Müsste lauten: 25,56 Euro