Fünfter Abschnitt – Steuerschuld

Die Steuer entsteht,

  1. 1.
    wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
  2. 2.
    wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.