Dritter Teil – Überleitungs- und Schlussvorschriften → Erster Abschnitt – Überleitungsvorschriften
1Beteiligungen nach § 368a Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gelten vom 1. Januar 1989 an als Ermächtigungen im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Die mit der Beteiligung verbundenen Nebenbestimmungen nach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenärzte und nach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in der jeweils am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gelten bis zur ausdrücklichen Umwandlung der Beteiligungen in Ermächtigungen durch den Zulassungsausschuss fort.